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Unsere Kooperationspartner:

Satzung Landleben e. V.

(als PDF Download)

§ 1
Der Verein führt den Namen Landleben e.V. . Er hat seinen Sitz in Everode. Eingetragen wurde er in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alfeld unter Nr. 510 am 11.3.1988

§ 2
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) umweltpädagogischer Arbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen auf anthroposophischer Grundlage
b) bestehender und neuzuschaffender landwirtschaftlicher Betriebe mit biol.- dyn. Wirtschaftsweise und damit Förderung des Umweltschutzes, des Tierschutzes, des Landschaftsschutzes, des Naturschutzes und des Gesundheitsbewusstseins

Diese Förderung soll geschehen durch:
· Schaffung angemessener Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie Ausbildungs- und Arbeitsplätzen auf biol.-dyn. wirtschaftenden Höfen,
· Öffentlichkeitsarbeit,
· Schutz und Pflege bedrohter Kulturpflanzen und Tierrassen,
· eine ökologisch orientierte Landschaftsgestaltung,
· Schaffung von Schutzzonen für die bedrohte Pflanzen- und Tierwelt,
· Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten, Behörden und Naturschutzverbänden.

§ 3
Die Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Sie erlischt durch Tod, Kündigung und Ausschluss. Eine Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat abzugeben. Der Vorstand kann jeweils mir einfacher Mehrheit einen Ausschluss vornehmen bei Verstoß gegen Vereinsinteressen oder Vereinssatzung, sowie bei Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als einem Jahr nach erfolgter einmaliger schriftlicher Mahnung.

Bei Widerspruch gegen diesen Beschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor jeglicher Beschlussfassung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins werden weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung politischer Parteien verwendet.

§ 5
Der Verein vertritt keine Partei und bleibt parteipolitisch neutral.

§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Die Rechte der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Diese müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie werden durch den Vorstand einberufen aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn der Vorstand es für nötig hält oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zuzustellen. Elektronische oder postalische Zustellung ist gültig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz auch von einem anderen anwesenden Mitglied übernommen werden.

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt bei Wahlen durch Handzeichen. Geheime Wahlen müssen stattfinden, wenn eines der anwesenden Mitglieder diese Wahlart beantragt. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann nur mit den Stimmen von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist es erforderlich, dass drei Viertel der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß vertreten sind, und drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Ist die zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Auflösung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder bestimmen kann.

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen ist.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
1) die Wahl des Vorstandes,
2) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
3) die Prüfung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
4) die Änderung oder Ergänzung der Satzung,
5) die Auflösung des Vereins oder des Vorstandes,
6) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.

§ 8
Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl erfolgt en bloc und nicht en bloc, wenn sich mehr als 5 Mitglieder zur Wahl stellen oder ein Mitglied die Einzelwahl verlangt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten im Sinne des § 26 BGB.

Falls ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder stirbt, erfolgt Neuwahl auf einer einzuberufenden Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß Satzung sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesener Aufwand des Vorstandes – im Rahmen der steuerlichen Vorschriften – wird auf Antrag erstattet. Alle Beschlüsse werden protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 9
Die Mittel zur Deckung der Kosten des Vereins werden werden überwiegend durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen/Zuschüsse aufgebracht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung aufzustellen, diese von den Kassenprüfern prüfen zu lassen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10
Im Falle der Vereinsauflösung, eines Insolvenzeröffnungsverfahrens oder der Unmöglichkeit der weiteren Verfolgung der Vereinszwecke fällt das nach ordnungsgemäßer Liquidation verbleibende Vermögen an die geplante Stiftung, die vom Verein LandLeben e.V. mit gegründet wird, oder wenn die Gründung noch nicht erfolgt ist an die Mida Solena gGmbH die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Wenn beide im vorherigen Satz beschriebene Organisationen nicht mehr vorhanden sind fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinnützige Treuhandstelle Bochum e.V. und an den BUND Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Satzungsänderung nach JHV 19.04.2015

 

LandLeben e.V.
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